Fliegende Bauten
Nach der Definition in § 76 Musterbauordnung (MBO) sind fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Die Regelungen können in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen.
Laut dem Deutschen Institut für Normung DIN sind fliegende Bauten „Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Beispielsweise Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Tribünen, Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Zelte und bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft“ - aber auch Bühnen und Überdachungen für Kabaretts und Konzerte. Vergleichbare Anlagen, die in Freizeitparks oder ähnlichen Einrichtungen dauerhaft stehen, zählen zwar nicht zu den fliegenden Bauten, unterliegen aber den gleichen Normen.
Für die Herstellung und die Instandsetzung derartiger Objekte gelten die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, insbesondere ist das Normblatt DIN EN 13814 (früher DIN 4112) als gültige Baunorm zugrunde zu legen.
Schaustellerobjekte dieser Art unterliegen einem Zweifachstatus wie folgt:
• Ist das Bauwerk zusammengelegt und kann in dieser Konstellation am Straßenverkehr teilnehmen, so unterliegt es den Bedingungen der StVZO und ist als Fahrzeug zu katalogisieren.
• Ist das Objekt aufgebaut, so unterliegt es der Landesbauverordnung § 79 BauO NRW und ist als fliegendes Bauwerk einzuordnen.